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Geschrieben von: Blum Raffi   

 

Statuten

I  Allgemeines

A  Name, Sitz und Zweck                                

Art. 1 Name, Sitz
Art. 2 Zweck

B  Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art. 3 Arten von Mitgliedern
Art. 4 Aktivmitglieder
Art. 5 Ehrenmitglieder
Art. 6 Passivmitglieder
Art. 7 Austritt, Ausschluss
Art. 8 Spezielle Anlässe

C  Organisation

Art. 9 Organe
Art. 10 Generalversammlung
Art. 11 Einladungstermin
Art. 12 Anträge
Art. 13 Beschlussfähigkeit
Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung

D  Vorstand

Art. 15 Wahl und Aufgaben
Art. 16 Zusammensetzung
Art. 17 Vorstandsmitglieder
Art. 18 Weitere Chargen

E  Auflösung des Vereins

Art. 19 Auflösung
Art. 20 Haftung

II  Chlapfgassfäger

Art. 21 Name, Zweck
Art. 22 Pflichten
Art. 23 Probejahr
Art. 24 Ausschluss
Art. 25 Obmann
Art. 26 Musikalischer Leiter
Art. 27 Weitere Chargen

III  Gesellschafter

Art. 28 Name, Zweck
Art. 29 Pflichten
Art. 30 Zugehörigkeit
Art. 31 Ausschluss
Art. 32 Obmann


Begriffe wie Mitglieder, Vorstands- und Funktionsbezeichnungen und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. 

I    Allgemeines

Art.  1    Name, Sitz
Unter dem Namen Oberarther Fasnachtsgesellschaft (kurz OFG) besteht seit 1926 ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Oberarth.

Art.  2    Zweck
Die OFG bezweckt die Fasnacht in Oberarth zu fördern und eine Kinder- und Altersbescherung durchzuführen.
Die OFG pflegt die Geselligkeit und Kameradschaft.

Art.  3    Arten von Mitgliedern
Die OFG besteht aus:
  - Aktivmitgliedern
  - Ehrenmitgliedern
  - Passivmitgliedern

Art.  4    Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann werden: Wer im Verlaufe eines Vereinsjahres tatkräftig mithilft den Zweckartikel zu erfüllen und den von der GV festgelegten Jahresbeitrag bezahlt.
Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet die GV.
Wer vor dem 18. Lebensjahr in den Verein aufgenommen wird, benötigt das schriftliche Einverständnis der Eltern. Dieses wird vom Vorstand eingesehen.
Aktivmitglieder sind unterteilt in Chlapfgassfäger und Gesellschafter.
Alle Aktivmitglieder werden über die Veranstaltungen, die von der OFG organisiert und durchgeführt werden, rechtzeitig orientiert und eingeladen.
Das Aktivmitglied ist stimmberechtigt.
Wer im Verlaufe eines Vereinsjahres nicht mehr tatkräftig mithilft, wird als Passivmitglied eingestuft.

Art.  5    Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden: Wer 20 Jahre in der OFG Aktivmitglied war oder sich durch ausserordentliche Verdienste für die OFG hervorgetan hat.
Über die Ehrenmitgliedschaft befindet die GV auf Antrag des Vorstandes.
Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen.
Ehrenmitglieder haben sich an die Vereinsbeschlüsse zu halten, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Im Falle eines Austrittes aus dem Verein erlischt das Stimmrecht, jedoch nicht die Ehrenmitgliedschaft.

Art.  6    Passivmitglieder
Als Passivmitglied gilt: Wer den von der GV festgelegten Jahresbeitrag bezahlt und nicht mehr der Aktivmitgliedschaft angehört.
Durch andere finanzielle Beiträge kann keine Passivmitgliedschaft erwirkt werden.
Passivmitglieder werden nicht zur GV eingeladen und sind nicht stimmberechtigt.
Hat ein Passivmitglied während zwei Vereinsjahren den Jahresbeitrag nicht entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft.

 Art.  7    Austritt, Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes.
Wer die Pflichten nicht erfüllt oder durch ungebührendes Verhalten auffällt, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

Art.  8    Spezielle Anlässe
Die OFG überbringt zur Hochzeit jedem Aktiv- und Ehrenmitglied in angemessener Form ihre Glückwünsche.
Die OFG erweist jedem verstorbenen Aktiv- und Ehrenmitglied in angemessener Form die letzte Ehre.

Art.  9    Organe
Die Organe der OFG sind:
  - Generalversammlung
  - Vorstand
  - Rechnungsrevisoren

Art.  10   Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung der OFG findet alljährlich im Herbst statt. Sie behandelt unter anderem folgende Geschäfte:
  - Begrüssung und Appell
  - Wahl der Stimmenzähler
  - Protokoll der letzten GV
  - Jahresbericht des Präsidenten
  - Jahresrechnung , Jahresbeitrag, Budget
  - Revisorenbericht
  - Jahresberichte der Obmänner
  - Mutationen
  - Wahlen
  - Anträge
  - Verschiedenes

Art.  11    Einladungstermin
Die Einladung inklusive Traktandenliste zur ordentlichen oder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung ist den Aktiv- und Ehrenmitgliedern mindestens 14 Tage (Datum Poststempel) vor der Versammlung schriftlich zuzustellen.

Art.  12    Anträge
Nicht traktandierte Anträge sind sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Art.  13    Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Das einfache Mehr entscheidet über Annahme oder Ablehnung eines Geschäftes. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

Art.  14    Ausserordentliche Generalversammlung
Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird eingeladen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangt.

Art.  15    Wahl und Aufgaben
Der Vorstand wird von der Versammlung gewählt. Er führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der ihm von der Versammlung abgegebenen Kompetenzen und vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsbeschlüsse auszuführen.

Art.  16    Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus den folgenden acht Mitgliedern:
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Materialverwalter
  6. Beisitzer
  7. Obmann Chlapfgassfäger
  8. Obmann der Gesellschafter
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei wie folgt gewählt wird:
       alle geraden Vereinsjahre          alle ungeraden Vereinsjahre
                     Präsident                                     Vizepräsident
                        Aktuar                                               Kassier
                Materialverwalter                                   Beisitzer
          Obmann Gesellschafter              Obmann Chlapfgassfäger


Art.  17    Vorstandsmitglieder
Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er führt die Vereinsgeschäfte gemäss Statuten. Er leitet die Vereinsversammlung. Er leitet die einberufenen Vorstandssitzungen und hat den Stichentscheid.
Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Kollektivunterschrift.
Im Verhinderungsfall des Präsidenten amtet der Vizepräsident als dessen Stellvertreter.
Der Aktuar führt über die Vereinsversammlungen und die Vorstandssitzungen ein Protokoll. Er führt Verzeichnisse aller Mitglieder der OFG (Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder). Der Aktuar ist für die Archivierung der Vereinsdaten zuständig.
Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins. Auf die GV hin hat er die Rechnung abzuschliessen und sie vorgängig den Rechnungsrevisoren zu unterbreiten. Er ist verpflichtet, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln und zieht die Jahresbeiträge ein.
Der Materialverwalter hat die Oberaufsicht über sämtliche Mobilien des Vereins und führt über diese ein Verzeichnis.
Der Beisitzer entlastet den Vorstand bei weiteren Aufgaben.
Der Obmann der Chlapfgassfäger übernimmt die in den Sonderbestimmungen für die Chlapfgassfäger erwähnten Aufgaben.
Der Obmann der Gesellschafter übernimmt die in den Sonderbestimmungen für die Gesellschafter erwähnten Aufgaben.

Art.  18    Weitere Chargen
Der Hudivater oder die Hudimutter ist alljährlich von der Versammlung zu wählen. Er oder sie übernimmt Repräsentationspflichten der OFG an den offiziellen Fasnachtstagen und nach Möglichkeit bei weiteren Anlässen. Er oder sie kann eine Begleitperson bestimmen.
Der oder die Gewählte und die offizielle Begleitperson ist/sind während der Amtszeit vom Jahresbeitrag entbunden.
Die Rechnungsrevisoren werden alle zwei Jahre von der GV gewählt. Der erste Revisor wird jeweils in geraden und der zweite Revisor in ungeraden Vereinsjahren gewählt. Der Amtsältere wird automatisch zum ersten Revisor. Der Einkäufer tätigt die Einkäufe für die Kinder-  und Altersbescherung.
Der OKP Tunnelfest ist für die Organisation des Tunnelfestes verantwortlich.
Zusätzliche Chargen können vom Vorstand bestellt werden.

Art.  19    Auflösung
Will oder kann die OFG den Zweckartikel dieser Statuten nicht mehr erfüllen, muss die Versammlung durch Mehrheitsbeschluss den Verein auflösen.
Zusätzlich gelten die Bestimmungen in Artikel 77 ZGB.
Wenn die Auflösung des Vereins beschlossen wird, muss das gesamte Vereinsvermögen dem Gemeinderat Arth zur Verwaltung übergeben werden.
Es darf nur an einen Oberarther Verein, der den Zweckartikel dieser Statuten erfüllt, ausgehändigt werden.

Art.  20    Haftung
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Ge-neralversammlung festgesetzt.


II    Sonderbestimmungen für die Chlapfgassfäger

Art.  20    Name, Zweck
Die Chlapfgassfäger bilden innerhalb der OFG eine Guggenmusik.
Die Chlapfgassfäger unterstützen die Oberarther Fasnacht  mit ihren kakaphonischen Klängen.

Art.  21    Pflichten
Der Chlapfgassfäger verpflichtet sich, den Zweckartikel zu erfüllen, indem er an den Proben und Auftritten teilnimmt.
Alle vom Verein leihweise (gratis oder gegen Entgelt) zur Verfügung gestellten Mobilien (Kleider, Instrumente etc.) bleiben Eigentum der OFG und müssen bei Austritt oder Ausschluss unverzüglich dem Materialverwalter zurückgegeben werden.
Mögliche Ersatz- bzw. Reinigungs- und Reparaturkosten sind von jedem selbst zu tragen.
Allfällige notwendige Instandstellungskosten bei Rücknahme des ausgeliehenen Mobiliars (zB: Instrument), Material (zB: Gwändli) gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Art.  22    Probejahr
Vor der Aufnahme muss ein Probejahr absolviert werden, über das Bestehen des Probejahres entscheidet der Vorstand.
Für die Aufnahme in das Probejahr ist ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich.

Art.  24    Ausschluss
Wer die Pflichten nicht erfüllt oder durch ungebührendes Verhalten auffällt, kann auf Antrag des Obmanns und des Musikalischen Leiters vom Vorstand aus den Chlapfgassfägern ausgeschlossen werden.

Art.  25    Obmann
Der Obmann ist der administrative und organisatorische Leiter der Chlapfgassfäger. U. a. organisiert er für jede Saison (Fasnacht) ein Programm und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht zuhanden der GV.

Art.  26    Musikalischer Leiter
Der Musikalische Leiter wird alle zwei Jahre vom Vorstand gewählt.
Er ist für ein ausgewogenes Musikrepertoire verantwortlich. Er organisiert den musikalischen Betrieb.

Art.  27    Weitere Chargen
Weitere Chargen für die Belange der Chlapfgassfäger können vom Obmann und vom Musikalischen Leiter bestellt werden.


III   Sonderbestimmungen für die Gesellschafter

Art.  28    Name, Zweck
Die Gesellschafter bilden innerhalb der OFG eine eigene Gruppierung. Sie unterstützen den Zweckartikel der OFG mit Arbeitseinsätzen und begleiten den Hudivater oder die Hudimutter bei deren ehrenamtlichen Verpflichtungen.

Art.  29    Pflichten
Der Gesellschafter verpflichtet sich, den Zweckartikel zu erfüllen, indem er an den Veranstaltungen teilnimmt. Er leistet einen aktiven Beitrag zum guten Gelingen der Anlässe.
Alle vom Verein leihweise (gratis oder gegen Entgelt) zur Verfügung gestellten Mobilien (z.B. Kleider) bleiben Eigentum der OFG und müssen bei Austritt oder Ausschluss unverzüglich dem Materialverwalter zurückgegeben werden.
Allfällige notwendige Instandstellungskosten bei Rücknahme des ausgeliehenen Mobiliars (zB: Instrument), Material (zB: Gwändli) gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Art.  30    Zugehörigkeit
Wer Aktivmitglied ist, und nicht den Chlapfgassfägern angehört, ist Mitglied der Gesellschafter.

Art.  31    Ausschluss
Wer die Pflichten nicht erfüllt oder durch ungebührendes Verhalten auffällt, kann auf Antrag des Obmanns vom Vorstand in die Passivmitgliedschaft umgeteilt werden.


Art.  32    Obmann
Der Obmann ist der administrative und organisatorische Leiter der Gesellschafter. U. a. organisiert er für jede Saison (Fasnacht) ein Programm und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht zuhanden der GV.


Gültigkeit


Oberarth, den 07.11.2008 Oberarther Fasnachtsgesellschaft

Revision
Diese Statuten, die alle übrigen ersetzen, treten am 07. November 2008 in Kraft.

 

 

Präsidentin:   Margrith Steiner

Aktuar  :         René Staub
 

 

Aktualisiert ( Dienstag, 13. Oktober 2009 um 19:47 )